
Abbildung 1: Welche Einmalzahlungen gibt es im Jahr 2024 für Rentner (Quelle Rentner24.eu Stock Fotos 04.09.2024)
Ab Juli können rund drei Millionen Rentner mit einem zusätzlichen Zuschlag zu ihrer Rente rechnen. Neben diesem Extra-Zuschlag erhalten sie auch die reguläre Rentenerhöhung von 4,57 Prozent. Es wird jedoch eine kurzfristige Änderung im Verfahren der Zuschlagszahlung geben.
Statt die Zuschläge gemeinsam mit der regulären Rentenzahlung auszuzahlen, wird der Zuschlag bis November 2025 jeweils zur Monatsmitte separat gezahlt. Trotz dieser Anpassung bleibt der Anspruch auf den Zuschlag unverändert
Wer erhält überhaupt als Rentner den Zuschlag?
Der Zuschlag wird an Rentner gezahlt, die vor 2019 eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezogen haben. Er dient als eine Art „Trostpflaster“ für diejenigen, die nicht von den „Verbesserungs-Runden“ bei der EM-Rente profitiert haben. Diese Verbesserungen galten nämlich nur für Neurentner und nicht für Bestandsrentner. Der Zuschlag beträgt 7,5 Prozent für Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben. Für Renten, die zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begonnen haben, liegt der Zuschlag bei 4,5 Prozent.
Vom Zuschlag profitieren:
- Aktuelle EM-Rentner, die auch schon vor 2019 eine EM-Rente bezogen haben,
- Altersrentner, die zuvor eine EM-Rente erhalten haben, die vor 2019 begann,
- Hinterbliebenenrentner, deren verstorbener Ehepartner eine vor 2019 begonnene EM-Rente bezogen hatte.
Ursprüngliche Planung der Zuschlagszahlung
Ursprünglich war vorgesehen, dass der Zuschlag zusammen mit der regulären Rente ausgezahlt wird. Diese Methode wurde jedoch kurzfristig geändert. Stattdessen erfolgt die Zuschlagszahlung bis November 2025 jeweils zur Monatsmitte separat.
Wie sollte ursprünglich die Zuschlagszahlung erfolgen?

Abbildung 2: Wie sollte ursprünglich die Zuschlagszahlung erfolgen? (Quelle Rentner24.eu Stock Fotos 04.09.2024)
Ursprünglich sah die Gesetzgebung vor, dass der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) durch eine Erhöhung der Entgeltpunkte (EP) auf dem Rentenkonto der Betroffenen berechnet werden sollte. Die Entgeltpunkte sind ein zentraler Bestandteil der Rentenberechnung und reflektieren die individuellen Beitragszahlungen während der Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber plante, dass die EP der Zuschlagsberechtigten um 4,5 bzw. 7,5 Prozent erhöht werden sollten, je nachdem, wann die EM-Rente begonnen hat.
Um dies zu veranschaulichen, nehmen wir ein Beispiel: Angenommen, im Rentenbescheid steht, dass Sie 45,3748 EP erworben haben. Wenn Sie Anspruch auf einen Zuschlag von 7,5 Prozent haben, sollte dieser Wert am 1. Juli 2024 um 7,5 Prozent erhöht werden. Das würde bedeuten, dass die neuen EP bei 48,7779 liegen würden. Auf dieser Basis hätte sich die Höhe Ihrer Rente ab Juli 2024 entsprechend erhöht.
Jedoch konnte die Deutsche Rentenversicherung diese Berechnung und Umsetzung der EP-Erhöhung nicht wie geplant ab Juli 2024 vornehmen. Technische und administrative Herausforderungen führten dazu, dass die Rentenversicherung die erforderlichen Anpassungen erst ab Dezember 2025 umsetzen kann. Daher wurde das ursprünglich geplante Verfahren zur Erhöhung der EP und damit zur Anpassung der Rentenbeträge verschoben.
Um die Verzögerung der EP-Erhöhung zu überbrücken, beschloss der Gesetzgeber im Frühjahr, dass der Zuschlag zunächst separat zur normalen Rente ausgezahlt wird. Diese Lösung stellt sicher, dass die Begünstigten nicht länger auf den Zuschlag warten müssen, bis die EP-Anpassungen umgesetzt sind. Ab Juli 2024 erhalten die Betroffenen den Zuschlag zusätzlich zur regulären Rentenzahlung, und zwar in Form einer separaten Zahlung, die jeweils zur Monatsmitte ausgezahlt wird. Dies ermöglicht den Rentnern, von der Zuschlagserhöhung zu profitieren, auch wenn die Anpassung der EP erst später erfolgt.
Insgesamt stellt diese Anpassung sicher, dass die Rentner nicht benachteiligt werden und die Zuschläge erhalten, auch wenn die vollständige Umsetzung des ursprünglichen Berechnungsverfahrens auf sich warten lässt. Diese Übergangsregelung soll die Zeit bis zur endgültigen Anpassung der Rentenkonten überbrücken und den Rentnern eine finanzielle Entlastung bieten. » Mehr lesen »
Wie soll der Zuschlag ab Juli 2024 für Sie berechnet werden?
Ab Juli 2024 wird der Zuschlag zu Ihrer Rente nach einem spezifischen Berechnungsverfahren angepasst. Um den Zuschlag korrekt zu berechnen, nehmen wir als Beispiel an, dass Ihre monatliche Rente am 31. Juli 2024 in Höhe von 1650,26 Euro ausgezahlt wird, bereits inklusive der generellen Rentenerhöhung von 4,57 Prozent zum 1. Juli 2024.
Zusätzlich zur monatlichen Rente erhalten Sie zwischen dem 10. und 20. Juli eine Sonderzahlung. Wenn Sie vor Juli 2014 Erwerbsminderungsrente bezogen haben, wird Ihr monatlicher Zuschlag auf Basis des Rentenbetrags berechnet. Die Berechnungsformel für diesen Zuschlag lautet:
\[ \text{Zuschlag} = \text{Rentenbetrag} \times \text{Zuschlagsprozentsatz} \]
Für unser Beispiel beträgt der Zuschlagsprozentsatz 7,5 Prozent. Daher wird der Zuschlag wie folgt berechnet:
\[ 1650,26 \, \text{Euro} \times 0,075 = 123,77 \, \text{Euro} \]
Dieser Betrag von 123,77 Euro wird Ihnen monatlich bis einschließlich Juni 2025 zusätzlich zu Ihrer regulären Rente überwiesen.
Im Juli 2025 wird der Zuschlag jedoch neu berechnet, da die Rentenanpassung für das Jahr 2025 berücksichtigt werden muss. Angenommen, die Rentenanpassung für 2025 beträgt 3 Prozent, dann wird der neue Zuschlag wie folgt berechnet:
1. Ermittlung des neuen Rentenbetrags nach Anpassung:
\[ 1650,26 \, \text{Euro} \times 1,03 = 1699,77 \, \text{Euro} \]
2. Berechnung des neuen Zuschlags:
\[ 1699,77 \, \text{Euro} \times 0,075 = 127,48 \, \text{Euro} \]
Ab Juli 2025 erhalten Sie also monatlich 127,48 Euro als Zuschlag. Dieser Betrag wird bis einschließlich November 2025 gezahlt. Der Zuschlagsbetrag bleibt konstant, unabhängig von Änderungen bei Ihrer Krankenkasse oder der Höhe des Zusatzbeitrags. Auch wenn sich Ihre persönlichen Umstände ändern, wie zum Beispiel ein Wechsel der Krankenkasse oder eine Anpassung des Zusatzbeitrags, bleibt der berechnete Zuschlag unverändert.
Was ändert sich ab Dezember 2025?
Abbildung 4: Was ändert sich ab Dezember 2025 (Quelle rentenbescheid24.de & Rentner24.eu 04.09.2024)
Ab Dezember 2025 treten wesentliche Änderungen in der Berechnung Ihrer Rente und des Zuschlags in Kraft. Die bisherige zweistufige Zahlung, die im Rahmen der Rentenberechnung und -anpassung verwendet wurde, wird eingestellt. Stattdessen wird Ihre Rente ab Dezember 2025 nach einem vereinfachten und integrierten Verfahren berechnet, das direkt auf den Entgeltpunkten basiert, die auf Ihrem Rentenkonto vermerkt sind. Das bisherige System umfasste zwei getrennte Berechnungsschritte: Zunächst wurde Ihre monatliche Rente inklusive einer generellen Anpassung berechnet, und zusätzlich wurde ein separater Zuschlag auf Basis eines Prozentsatzes Ihrer Rente gewährt. Diese zweistufige Zahlung ermöglichte eine detaillierte Anpassung und einen klaren Überblick über die verschiedenen Komponenten Ihrer Rentenzahlungen. Ab Dezember 2025 wird dieses System jedoch durch eine integrierte Berechnung ersetzt.
Konkret bedeutet dies, dass der Zuschlag künftig nicht mehr als separater Betrag zusätzlich zur regulären Rente überwiesen wird. Stattdessen wird der Zuschlag direkt in die Berechnung der Entgeltpunkte einbezogen. Ihre Rentenzahlung wird dann auf Basis der Gesamtsumme der Entgeltpunkte berechnet, die Ihrem Rentenkonto zugeordnet sind, und der Zuschlag ist bereits in diese Berechnung integriert.
Das neue Verfahren vereinfacht die Rentenberechnung erheblich, da alle relevanten Faktoren in einem einzigen Berechnungsschritt zusammengeführt werden. Die Rentenberechnung berücksichtigt nun die Entgeltpunkte, die Sie im Laufe Ihres Erwerbslebens gesammelt haben, und der Zuschlag, der zuvor separat berechnet wurde, ist nun Bestandteil dieser Entgeltpunkte. Dies hat zur Folge, dass Ihre Rentenzahlung ab Dezember 2025 automatisch und ohne zusätzliche Berechnungen oder Anpassungen angepasst wird, wenn sich die Entgeltpunkte ändern.
Für Sie bedeutet das, dass ab Dezember 2025 keine separate Berechnung und Auszahlung des Zuschlags mehr erforderlich ist. Die Höhe Ihrer Rente wird in der monatlichen Auszahlung bereits den inkludierten Zuschlag reflektieren, und Sie müssen sich nicht mehr um eine getrennte Überweisung kümmern. Diese Änderung soll die Rentenberechnung vereinfachen und Ihnen eine klarere und berechenbarere Rentenauszahlung bieten.
Zusammenfassend wird ab Dezember 2025 Ihre Rente nach einem vereinfachten Verfahren berechnet, bei dem der Zuschlag direkt in die Entgeltpunkte integriert ist, was die Verwaltung und Berechnung Ihrer Rentenzahlungen wesentlich vereinfachen wird.
Verlieren Sie durch das zweistufige Verfahren unterm Strich Ansprüche?
Nein, durch das zweistufige Verfahren verlieren Sie keine Ansprüche. Die Umstellung von dem „provisorischen Verfahren“ bis einschließlich November 2025 auf das endgültige Verfahren, das ab Dezember 2025 gilt, hat nur minimale Auswirkungen auf Ihre Rentenzahlungen. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Verfahren bewegen sich in der Regel im Centbereich, was auf Rundungsfehler zurückzuführen ist.
Das „provisorische Verfahren“ bis November 2025 umfasst zwei separate Schritte: Zunächst wird Ihre monatliche Rente inklusive einer generellen Rentenanpassung berechnet, und zusätzlich wird ein separater Zuschlag auf Basis eines festgelegten Prozentsatzes gewährt. Diese zweistufige Berechnung kann zu minimalen Differenzen in der Höhe der monatlichen Zahlungen führen, da kleine Rundungsdifferenzen auftreten können.
Im Gegensatz dazu wird ab Dezember 2025 Ihre Rente nach einem vereinfachten Verfahren berechnet, bei dem der Zuschlag direkt in die Entgeltpunkte integriert wird. Dies führt zu einer einheitlicheren Berechnung, bei der solche Rundungsdifferenzen weitgehend ausgeglichen werden.
Wenn Sie im Rahmen des provisorischen Verfahrens eventuell einen kleinen Betrag zu viel oder zu wenig erhalten haben, sind die Auswirkungen auf Ihre Gesamtansprüche vernachlässigbar. Sollten Sie aufgrund des provisorischen Verfahrens mehr erhalten haben, als es die endgültige Berechnung vorsieht, müssen Sie diesen überschüssigen Betrag nicht zurückzahlen. Das System betrachtet diese Differenzen als normale Abweichungen im Rahmen der Berechnungen.
Im Falle einer Unterzahlung durch das provisorische Verfahren, wird Ihnen der fehlende Betrag nachgezahlt. Wenn Sie beispielsweise monatlich 2 Cent weniger erhalten haben, als es die endgültige Berechnung vorsieht, wird Ihnen für die 17 Monate des provisorischen Verfahrens eine einmalige Nachzahlung von 34 Cent überwiesen. Solche minimalen Beträge haben keinen wesentlichen Einfluss auf Ihre Rentenzahlungen oder Ansprüche.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das zweistufige Verfahren keine signifikanten Nachteile für Sie mit sich bringt. Alle Unterschiede zwischen den Berechnungen sind gering und werden gegebenenfalls ausgeglichen, ohne dass Sie finanzielle Nachteile befürchten müssen. Das endgültige Verfahren ab Dezember 2025 sorgt für eine präzisere und vereinfachte Berechnung Ihrer Rentenzahlungen, wobei Sie unter dem Strich keine Ansprüche verlieren.
Gibt es eigentlich Rentner, die von dem provisorischen Verfahren tatsächlich nennenswert profitieren?
Ja, es gibt tatsächlich Rentner, die von dem provisorischen Verfahren nennenswert profitieren könnten, insbesondere sogenannte „Doppelrentner“. Diese Rentner beziehen sowohl eine eigene Altersrente als auch eine Hinterbliebenenrente. Bei dieser Konstellation kann das provisorische Verfahren in bestimmten Fällen zu finanziellen Vorteilen führen.
Die Regelungen für Doppelrentner sind komplex, da die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Höhe der eigenen Altersrente beeinflusst werden kann. Es gibt eine Einkommensgrenze, ab der die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Ab Juli 2024 beträgt diese Grenze 1.038,05 Euro. Wenn die eigene Altersrente nach Abzug einer Pauschale von 14 bzw. 13 Prozent diesen Betrag überschreitet, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend gekürzt.
Das provisorische Verfahren, das bis einschließlich November 2025 gilt, hat jedoch eine besondere Regelung: Der Zuschlag, der in diesem Zeitraum gezahlt wird, zählt nicht als anrechenbares Einkommen. Dies bedeutet, dass der Zuschlag nicht bei der Berechnung der Einkommensgrenze für die Kürzung der Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird. Für Doppelrentner kann dies einen erheblichen Vorteil darstellen.
Beispielhaft könnte ein Rentner, dessen eigene Altersrente plus Zuschlag die Grenze von 1.038,05 Euro überschreiten würde, davon profitieren, dass der Zuschlag nicht angerechnet wird. Dies könnte verhindern, dass die Hinterbliebenenrente um einen signifikanten Betrag gekürzt wird. In konkreten Fällen kann dies zu einer Einsparung von bis zu 50 Euro monatlich bei der Kürzung der Hinterbliebenenrente führen.
Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Vorteil nur bis Ende November 2025 besteht, da ab Dezember 2025 das endgültige Verfahren in Kraft tritt und der Zuschlag dann in die Berechnung der Entgeltpunkte integriert wird. Ab diesem Zeitpunkt werden alle Zuschläge als Teil des anrechenbaren Einkommens betrachtet und könnten daher wieder Auswirkungen auf die Höhe der Hinterbliebenenrente haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Doppelrentner, die durch das provisorische Verfahren eine höhere eigene Altersrente erhalten, tatsächlich von der Regelung profitieren können, da der Zuschlag nicht als anrechenbares Einkommen gilt. Dies kann zu einer signifikanten Einsparung bei der Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, jedoch nur bis Ende November 2025.
Müssen Sie für den Zuschlag zur Rente einen Antrag stellen?

Abbildung 4: Müssen Sie für den Zuschlag zur Rente einen Antrag stellen? (Quelle Rentner24.eu Stock Fotos 04.09.2024)
Nein, Sie müssen keinen Antrag für den Zuschlag zur Rente stellen. Laut Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt die Auszahlung des Zuschlags automatisch. Alle Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf diese Verbesserungen haben, werden den Zuschlag ohne weiteres Zutun von ihrer Seite erhalten. Eine Antragstellung ist somit nicht erforderlich.
Das bedeutet, dass Sie sich keine Sorgen machen müssen, dass ein Antrag versäumt wird oder andere bürokratische Hürden auftreten könnten. Der Zuschlag wird direkt von der Rentenversicherung berechnet und in Ihre monatliche Rente integriert. Diese automatische Auszahlung sorgt für eine unkomplizierte Handhabung und garantiert, dass alle berechtigten Rentnerinnen und Rentner den ihnen zustehenden Zuschlag ohne zusätzlichen Aufwand erhalten.
Für Sie als Rentner bedeutet das eine Entlastung, da Sie sich keine Gedanken über Antragsformulare oder Fristen machen müssen. Die Rentenversicherung kümmert sich um die korrekte Berechnung und Überweisung des Zuschlags, sodass Sie diesen automatisch zusammen mit Ihrer regulären Rente erhalten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie keine zusätzlichen Schritte unternehmen müssen, um den Zuschlag zu Ihrer Rente zu erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt die vollständige Abwicklung, und Sie profitieren ohne weitere Maßnahmen von der finanziellen Verbesserung.
Zuschlag zu Ihrer Rente ab dem Juli 2024 für EM-Rentner mit Rentenbeginn vor dem Jahr 2019
Zuschlag zur Rente ab Juli 2024 für (ehemalige) Erwerbsminderungsrentner mit Rentenbeginn vor dem Jahr 2019
Bei einer Rente von Zuschlag 4,5 % Zuschlag 7,5%
… Euro im Juli 2024
500,00 € 22,50 € 37,50 €
600,00 € 27,00 € 45,00 €
700,00 € 31,50 € 52,50 €
800,00 € 36,00 € 60,00 €
900,00 € 40,50 € 67,50 €
1.000,00 € 45,00 € 75,00 €
1.100,00 € 49,50 € 82,50 €
1.200,00 € 54,00 € 90,00 €
1.300,00 € 58,50 € 97,50 €
1.400,00 € 63,00 € 105,00 €
1.500,00 € 67,50 € 112,50 €
1.600,00 € 72,00 € 120,00 €
1.700,00 € 76,50 € 127,50 €
1.800,00 € 81,00 € 135,00 €
1.900,00 € 85,50 € 142,50 €
2.000,00 € 90,00 € 150,00 €
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Für detaillierte Informationen zur Zwei-Stufen-Auszahlung und den entsprechenden Änderungen empfiehlt es sich, verschiedene Fachartikel und Nachrichtenquellen zu konsultieren. Der Artikel "Bestands-Erwerbsgeminderte: Im Schnitt 40 oder 70 Euro mehr Rente" vom 10. April 2024 bietet umfassende Einblicke in die zu erwartenden Rentenerhöhungen und erläutert, wie sich diese auf die Betroffenen auswirken könnten. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel "Experten: Ja zur Zwei-Stufen-Auszahlung von Bestands-Erwerbsminderungsrenten" vom 9. April 2024, der die positiven Aspekte des neuen Verfahrens beleuchtet.
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Für aktuelle Informationen und offizielle Bekanntmachungen zur Rentenregelung und den Zuschlägen besuchen Sie die Website der Deutschen Rentenversicherung. Diese Quellen bieten Ihnen eine umfassende Übersicht und aktuelle Informationen zu den anstehenden Änderungen bei den Erwerbsminderungsrenten und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen.
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